Urteil im Prozess wegen des Feuerangriffs auf Obdachlosen

Die Presse berichtete in vielen Artikeln über ihren Eindruck von den jungen Herren. Einer soll gelächelt, ein anderer soll gelassen gewirkt und der nächste betreten zu Boden gesehen haben. Aber das ist nicht das Interessante an dem Prozess um das “Anzünden” eines Obdachlosen in Berlin.

Im Prozess ist einer der sechs Angeklagten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen drei 17- und 18-Jährige verhängten das Jugendgericht jeweils acht Monate Haft auf Bewährung. Sie hätten psychische Beihilfe geleistet. Zwei weitere Angeklagte, 16 und 19 Jahre alt, wurden der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gesprochen. Je vier Wochen Dauerarrest verhängte das Gericht, der durch die fünfeinhalb Monate Untersuchungshaft aber bereits verbüßt ist. Und auch das ist nicht das Interessante.

Der Schuldspruch lautet: versuchte gefährliche Körperverletzung

Angeklagt als versuchter Mord konnte dieser Vorwurf nicht nachgewiesen werden. Jetzt wird der eine oder andere aufschreien. Selbst die Richterin sagte in den Urteilsgründen, dass es eine sehr gefährliche böse Tat war und das Opfer eines der schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft gewesen ist.

Auf versuchten Mord und Beihilfe dazu hatte dagegen die Staatsanwaltschaft plädiert und für den Haupttäter vier Jahre Gefängnis gefordert. Acht Tage dauerte die Hauptverhandlung.Man kam jedoch zu einer anderen Wertung. Durch ausführliche Berichte von Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe und Psychiatern sei man zu neuen Erkenntnissen über die Angeklagten gelangt.

Gab es einen Tötungsvorsatz? Das war und ist die Kernfrage bei Tötungsdelikten. Dabei kommt es nicht darauf an, was hätte passieren können, sondern was in den Köpfen der Angeklagten vor sich ging. Das gilt auch bei einer Anklage wegen Versuchs.

Die Richter kamen dann zu dem Schluss: „Sie haben sich gelangweilt, dagegen sollte etwas passieren.“ Die Angeklagten brachten vor, dass sie ihm einen Streich spielen wollten.

Meine Sicht (ohne die Akte zu kennen):
Aufgrund des angeblichen Tatherganges und den Erklärungen der Angeklagten ist das wohl Urteil vertretbar. Zu einem Tötungsdelikt gehört immer noch eine hohe Hemmschwelle, um einen Vorsatz zur Tötung eines Menschen anzunehmen. Zu einem Mord gehört dann noch ein Mordmerkmal. Keines konnte das Gericht hier feststellen. Wenn diese zwei Dinge nicht vorliegen, kann man hier zu keinem Tötungsdelikt, geschweige denn zu einem Mord gelangen.

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