Anrechnung einer Auslieferungshaft in den Niederlanden

Penneke GerichtsentscheidungDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen:

 

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog).

 

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

 

5 StR 298/14

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