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Landgericht Schwerin zu Betrug und Verzögerung

thomas Penneke Landgericht SchwerinBetrug: Ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, 53 StGB lag nicht vor. Jedenfalls konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte bezüglich des hohen Vermögensschadens auch nur bedingt vorsätzlich handelte. Dies gilt um so mehr, als der Abbruch seiner Ratenzahlungen mit der Inhaftierung zusammenfällt.

 

Verzögerung: Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf war anzuordnen, dass von dieser Gesamtfreiheitsstrafe 2 Monate als vollstreckt gelten. Insoweit sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren zwar lange Zeit gedauert hat, dieses aber auch bzw. hauptsächlich dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten geschuldet ist. Lange Zeit, in denen die Akten unbearbeitet gelegen hätten, hat es nicht gegeben.

 

(Landgericht Schwerin Urteil 41 Ns 89/13)

 

Zu dem Verfahren gibt es auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hier im Blog.

 

Thomas Penneke