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Das Pocketbike und die Fahrerlaubnis

PennekeWer ein „Pocketbike“ fährt, braucht eine Fahrerlaubnis und eine Versicherung beim Führen im Straßenverkehr. Eine dementsprechende Entscheidung fiel am 11. September 2013 durch das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 2 Ss 652/13).

 

Eine Strafbarkeit wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetzes liegt sonst vor. Also beachten Sie dies auch für die kleinen Fahrzeuge im Straßenverkehr. Insbesondere sollte man sich nicht betrunken auf so einem kleinen Fahrgerät erwischen lassen. Auch wenn man eher sich als andere gefährdet, wird dies als Trunkenheitsfahrt gemäß 316 StGB gewertet und bestraft. So entschied es nun auch – in Anlehnung an das Oberlandesgericht Dresden das Amtsgericht Rostock (20 Ds 697/13).

 

Thomas Penneke