Soll ein Rollerfahrer strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Trunkenheit im Verkehr belangt werden, ist eine nähere technische Beschreibung des genutzten Elektrorollers unerlässlich. Der Bundesgerichtshof verneint damit eine automatische Anwendung der Vorschriften und Rechtsprechung, die für Kraftfahrer entwickelt worden sind, auf die Nutzer von E-Scootern (BGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 4 StR 366/20)
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