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Grenzwerte für synthetische Cannabinoide

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2

BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide fest

Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von zwei Gramm festgesetzt. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 14.01.2015. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der BGH den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von sechs Gramm für erreicht. Diese Festsetzung werde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das die Rechtsprechung den Grenzwert der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) annehme, gerecht (Az.: 1 StR 302/13).

 

Quelle: beck online