Das ändert sich nun wirklich im Strafverfahren – Teil 1

Der Bundestag beschloss am 15. November 2019 eine “Reform” des Strafverfahrens. Die Verfolger erhalten neue Befugnisse und die erstinstanzliche Hauptverhandlung soll “beschleunigt” werden. Dabei werden Bürger- und Beschuldigtenrechte beschnitten. Hier nun der Teil 1 (damit es nicht zu lang wird).

Befangenheitsantrag

Der Befangenheitsantrag muss sowieso schon unverzüglich gestellt werden. Nunmehr soll der Verteidiger den Befangenheitsantrag schon dann stellen müssen, wenn ihm die Gerichtsbesetzung bekanntgemacht worden ist. Wird während der Hauptverhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt, kann der abgelehnte Richter das Verfahren erstmal (wie bisher auch) fortsetzen. Über den Befangenheitsantrag muss innerhalb von zwei Wochen entschieden werden.

Beweisantrag

Hat der Vorsitzende Richter den “Eindruck”, dass die beantragte Beweiserhebung nur zur Verschleppung des Verfahrens dient, darf er sie ohne förmlichen Gerichtsbeschluss ablehnen. Dies ist nicht ganz neu. Nach einer Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen war dies bis jetzt schon möglich. Nun: In § 244 Abs. 3 StPO wird eine Legaldefinition des Beweisantrags eingeführt. Demnach kommt es jetzt darauf an, dass der Antragsteller “ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld-oder Rechtsfolgenfrage betrifft” zu erheben. Zudem muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Letzteres war auch schon immer so. Das ersthafte Verlangen muss man nun auch noch darlegen. Ich werde es jetzt immer brav erwähnen.

Vorabentscheidungsverfahren

Für Besetzungsrügen wird ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt. Das Gericht muss die Besetzungsmitteilung künftig förmlich an den Verteidiger zustellen. Der Einwand, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, muss dann innerhalb einer Woche erhoben werden. Über die Besetzungsrüge entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) bzw. der Bundesgerichtshof (BGH) bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG. Diese Entscheidung ist abschließend. Ziel sei es, dass nicht erst im Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Besetzung des Gerichts entschieden werde. Die Rüge konnte und musste man bisher bis zur Vernehmung des Angeklagten erfolgen. Nunmehr muss dies vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Spannend wird es, wenn die Mitteilung 1 Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mit Zustellung der Ladung erfolgt.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

www.PENNEKE.de

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