Familie hinter dem Richtertisch geht gar nicht

Der Umstand, dass die Vorsitzende Richterin mit einem an derselben Entscheidung mitwirkenden (beisitzenden) Richter der großen Strafvollstreckungskammer – unter Führung verschiedener Nachnamen – verheiratet ist, stellt eine i.S.d. § 30 StPO anzeigepflichtige und den Verfahrensbeteiligten mitzuteilende Tatsache dar. (OLG Jena, Beschl. v. 15.08.2016 – 1 Ws 305/16)

Ohne Worte! Oder?

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