FREISPRUCH für Freiburger Polizeibeamte aufgehoben

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Juni 2016 aufgehoben, mit dem zwei Polizeibeamte vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung freigesprochen worden waren. Die Beamten hatten einen nach einem Fest alkoholisierten Kollegen nach einem Unfall vom Unfallort abgeholt und zunächst untergebracht (Urteil vom 10.07.2017, Az.: 2 Rv 10 Ss 581/16).

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hatte ein Kollege der beiden Angeklagten nach dem Besuch eines gemeinsamen Festes am frühen Morgen des 01.08.2014 auf der Autobahn bei Freiburg in alkoholisiertem Zustand einen Motorradfahrer angefahren und tödlich verletzt. Anschließend floh der Unfallverursacher zu Fuß und verbarg sich in einem Industriegebiet, bis er noch in der Nacht von einem der beiden Angeklagten mit dem Auto abgeholt und zu sich in die Wohnung gebracht wurde, wo sich der Unfallverursacher bis zum Mittag aufhielt. Alsbald nach dem Unfall hatte der Unfallverursacher mit dem anderen Angeklagten mehrfach telefoniert, wobei ihm Unterstützung und Abholung versprochen wurde.

Das freisprechende Urteil konnte keinen Bestand haben, weil nicht nur die Würdigung der Beweise lückenhaft war, sondern auch zentrale Rechtsfragen fehlerhaft bewertet wurden, entschied das OLG.

§ 142 StGB

Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) tragen die festgestellten Umständen nicht die Annahme des Amtsgerichts, dass die Unfallflucht bereits beendet gewesen sei und daher auch eine Beihilfe nicht mehr möglich gewesen wäre, als sich der Unfallverursacher außer Sichtweite der Unfallstelle befunden habe. Vielmehr habe im konkreten Fall die Tathandlung des Sich-Entfernens angedauert, solange sich der Fliehende noch nicht endgültig vor Feststellungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Sicherheit gebracht hatte. Das sei erst der Fall gewesen, nachdem der Unfallverursacher mit dem Auto abgeholt worden war.

§ 258 StGB

Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) ist das Amtsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Täter dabei mit mindestens direktem Vorsatz handeln muss. Soweit das Amtsgericht dies mit der – auf unvollständiger Beweiswürdigung beruhenden – Annahme verneint hat, den Angeklagten sei es bei ihrem Handeln ausschließlich darum gegangen, ihren durch das Unfallgeschehen angeschlagenen Kollegen psychisch zu stabilisieren, hat es allerdings verkannt, dass auch derjenige mit direktem Vorsatz handelt, der eine Folge seines Handelns sicher voraussieht. Nach den Feststellungen wussten die beiden Angeklagten als Polizeibeamte aber, dass mit dem Verbergen ihres Kollegen und des mit dem Verstreichen der Zeit einhergehenden Abbaus des Blutalkoholwerts eine Aufdeckung der Trunkenheit als Unfallursache vereitelt werden würde.

OLG Karlsruhe , Urteil vom 10.07.2017 – 2 Rv 10 Ss 581/16

 

www.PENNEKE.de

Sie fanden meinen Artikel interessant / nützlich? Dann teilen Sie ihn über die sozialen Netzwerke mit Ihren Freunden.
Sie wollen immer über neue Beiträge informiert werden? Dann tragen Sie sich jetzt für meinen Newsletter ein!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert