Nicht täglich Duschen, aber 4x wöchentlich warm Waschen

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzliche keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Ihm ist aber die Möglichkeit einzuräumen, zumindest viermal wöchentlich die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.01.2016 in einer Strafvollzugssache beschlossen. Was sagt die Pressemitteilung?

Der 37 Jahre alte Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt hat er beantragt, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit zum Duschen oder zu einer vergleichbaren Körperhygiene zu geben. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Justizvollzugsanstalt hat den Betroffenen darauf verwiesen, dass er wöchentlich mindestens zweimal duschen könne und ihm Kaltwasser auf dem Haftraum zur Verfügung stehe, was zur Körperpflege ausreichend sei, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei. Der vom Betroffenen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil der ge- botenen Körperhygiene, so die Strafvollstreckungskammer, u.a. durch die Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend Rechnung getragen werde.

Die vom Betroffenen gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde war teilweise erfolgreich.

Der Betroffene habe zwar, so der Senat, keinen Anspruch darauf täg- lich zu duschen. Insoweit halte der Senat an seiner Entscheidung vom 10.11.2015 fest (1 Vollz (Ws) 458/15), nach der ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeite und keinen Sport treibe, keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche habe. Der im Strafvollzugsgesetz normierte Grundsatz, das Leben im Vollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, verlange nicht, einem Strafgefangenen eine tägliche Dusche zu ermöglichen, wenn die tägliche Körperpflege durch Möglichkeit, sich normal zu waschen, gewährleistet sei.

Im vorliegenden Fall sei es jedoch ermessensfehlerhaft, den Antrag des Betroffenen abzulehnen, ihm hilfsweise eine dem Duschen ver- gleichbare – tägliche – Körperhygiene einzuräumen. In seiner früheren Entscheidung sei der Senat davon ausgegangen, dass ein Gefangener die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen modernen Nasszelle habe. Dem genannten Angleichungsgrundsatz sei nämlich nur dann genüge getan, wenn ein Gefangener zumindest überwiegend die Möglichkeit habe, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzführen. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung unterlassen und die Hygiene vernachlässigt werde. Dieser Gefahr werde nur dann hinreichend begegnet, wenn der Gefangene zumindest an überwiegenden Wochentagen, mithin mindestens viermal wöchentlich, sich mit warmen Wasser waschen könne. Insoweit könne dahinstehen, ob diesem Erfordernis durch eine Dusche oder einen anderweitigen Zugang zu warmen Wasser genügt werde. Ob dem Betroffenen diese Möglichkeit in der Justizvollzugsanstalt Bo- chum eröffnet sei, ergebe sich nicht aus den erstinstanzlichen Feststellungen. Deswegen sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.01.2016 (1 Vollz (Ws) 529/15)

 

 

Ein Gedanke zu „Nicht täglich Duschen, aber 4x wöchentlich warm Waschen“

  1. Hallo, die Website gefällt mir richtig gut. Vor allem das Thema Nicht täglich Duschen, aber 4x wöchentlich warm Waschen, finde ich wirklich großartig!
    Danke dafür und liebe Grüße.

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