Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen exzessivem Cannabiskonsum

Ein übermäßiger Cannabiskonsum kann eine Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ändert daran nichts. (Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 – 30 C 196/23)

Sachverhalt

Im Jahr 2023 wurde einem Mieter in Brandenburg a. d. Havel fristlos gekündigt, da er durch übermäßigen Cannabiskonsum den Hausfrieden störte. Im Mietshaus lebten minderjährige Kinder. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht, woraufhin die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Entscheidung

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel entschied zugunsten der Vermieterin. Es sprach ihr einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam, da der übermäßige Cannabiskonsum eine Störung des Hausfriedens darstelle.

Meinung und Schluss

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ein exzessiver Cannabiskonsum störend sein kann.

Entscheidend ist dabei, ob der Cannabiskonsum über den Bereich der eigenen Wohnung hinausgeht und andere Mieter beeinträchtigt. In diesem Fall lebten minderjährige Kinder im Mietshaus, wodurch die Störung des Hausfriedens besonders schwer wog. Der Fall unterstreicht, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme weiterhin maßgeblich ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch in Zeiten liberalerer Drogengesetze zu einer fristlosen Kündigung führen. Das Urteil stellt klar, dass der Schutz des Hausfriedens Vorrang hat und Vermieter berechtigt sind, bei erheblichen Beeinträchtigungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

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