Ein Gaststättenbetreiber im Kölner Severinsviertel muss seine Außenbewirtung ab 22 Uhr einstellen. Wiederholte Lärmverstöße rechtfertigen laut OVG NRW eine behördliche Einschränkung der Öffnungszeiten – selbst ohne eigene Lärmmessung (Beschluss vom 10.04.2025 – OVG NRW Aktenzeichen: 4 B 500/23 (I. Instanz: VG Köln 1 L 1884/22).
Nachtruhe statt Kölsch bis Mitternacht: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass Kölns Ordnungsamt die Sperrstunde für eine Außengastronomie im Severinsviertel auf 22 Uhr vorverlegen durfte. Grund war andauernder Lärm, der Anwohnerinnen und Anwohnern den Schlaf raubte. Die Kneipe hatte es auch nach Ermahnungen nicht geschafft, den Lärm ihrer Gäste in den Griff zu bekommen.
Sachverhalt
Die Betreiber einer Kneipe mit ganzjähriger Außengastronomie im Herzen Kölns hatten sich gegen eine Sperrstundenverfügung gewehrt. Zuvor war es immer wieder zu Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen gekommen – teils durch Livemusik, teils durch laut feiernde Gäste auf der Straße. Die Stadt Köln reagierte mit einer Verfügung: Schluss mit Draußensitzen ab 22 Uhr, Musik aus, Türen zu. Der Wirt klagte – doch ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OVG NRW bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln: Die Stadt durfte handeln, ohne vorher selbst eine Lärmprognose zu erstellen. Es genüge, dass die Betreiber ihrer Pflicht, Belästigungen zu vermeiden, offensichtlich nicht nachgekommen seien. Auch während des laufenden Verfahrens habe es neue Beschwerden gegeben. Zudem seien Veranstaltungen wie regelmäßige Livemusik überhaupt nicht genehmigt gewesen. Damit war klar: Die Betriebserlaubnis wurde überdehnt.
Meinung und Schluss
Wer Kneipe macht, muss für Ruhe sorgen – spätestens ab 22 Uhr. Dass sich die Gäste weiterhin lautstark auf nicht genehmigten Außenflächen tummelten, war der letzte Tropfen im Bierglas. Die Entscheidung zeigt: Das Ordnungsamt muss nicht erst decibelgenau messen, wenn die Nachtruhe regelmäßig niedergebrüllt wird. Köln ist laut – aber nicht schlaflos.