Kein Schadenersatzanspruch nach Verletzung im Rollenspiel

Das ‪‎Oberlandesgericht‬ Oldenburg‬ hat das abweisende Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28.01.2016 über eine Zivilklage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) in Gehrde bestätigt.

Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels auf dem Ferienhof Groneik in Gehrde am 20.4.2013 mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt zu haben, dass ein Dauerschaden eingetreten sei und die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden könne.

Die 4. Zivilkammer hatte die Klage‬ als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den festgestellten Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat.

Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber Schadensersatz nicht zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die dagegen eingelegte Berufung‬ des Klägers durch Beschluss‬ vom 28.04.2016 zurückgewiesen (3 U 20/16). Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball, auf das in Frage stehende Live-Rollenspiel übertragen werden können.

Denn hier wie da kämpften gegnerische Mannschaften‬ nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringe. Eine Haftung‬ komme in diesen Fällen – auch im Falle einer „im Eifer des Gefechts” erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung‬ dieser Qualität habe von dem Landgericht‬rechtsfehlerfrei jedoch nicht festgestellt werden können.

Die Entscheidung halte ich auch für richtig. Bei fahrlässiger Verletzung in der oben beschriebenen Konstellation und mit diesem Hintergrund des Geschehens gibt es keinen Schadensersatzanspruch‬. Selbst bin ich als Waffenstudent zwar nicht auf Kampfrollenspieles aufgetreten, doch ich habe mehrere Partien gefochten. Da wird vorsätzlich verletzt und jeder willigt in die etwaig Verletzung (Schmiss‬) ein. Da kommt doch keiner auf die Idee, den anderen zu verklagen. Hier wurde mit Schaumstoffwaffen aufeinander eingeschlagen, wobei es dabei auch harte Regeln gab. Von der Klage hätte ich bei guter Abwägung und längerem Gespräch mit dem Mandanten sowieso abgeraten.

Ich hoffe für den Geschädigten, dass er eine gute Unfallversicherung‬ hat.

Thomas Penneke

Quelle: Pressemitteilung 21/16
04.07.2016 http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/…/live.p…

 https://www.facebook.com/strafverteidiger.penneke/posts/870148826450353:0

 

 

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