Immer die allgemeine Sachrüge erheben

letzte chance

 

Auch wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, muss sein Prozessbevollmächtigter im Zweifel die Revision nicht nur einlegen, sondern auch begründen. Dies kann er mit der allgemeinen Sachrüge vornehmen. Das sollte man immer als letzte Chance auch wahrnehmen!!!

 

Sachverhalt: Gegen den Angeklagten erging ein Urteil vor dem Amtsgericht Rostock, wo er zu vier Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gegen das Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung wurde angesetzt und der Angeklagte sowie sein Verteidiger geladen. Der Angeklagte erschien wie sein Verteidiger nicht. Daher blieb das Rechtsmittel der Berufung ohne Erfolg. Die Berufungskammer konnte auch nicht feststellen, warum der Angeklagte der Hauptverhandlung fern blieb. Die Kammer hatte daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, da das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt war.

 

Bei dieser Entscheidung war die Kammer wegen des Fehlens des Pflichtverteidigers auch nicht gehindert, da § 329 StPO nach Ansicht der Kammer dem § 145 StPO vorgeht. Neben seinem unentschuldigten Ausbleiben hat der Angeklagte nämlich klar zu erkennen gegeben, dass er an der Durchführung seines Rechtsmittels nicht interessiert ist, so dass die Notwendigkeit der sofortigen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nicht bestand.

 

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision ein. Der Verteidiger begründete jedoch die Revision erst gar nicht. Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss erfolgte durch das Landgericht Rostock selbst.

 

Gegen das in seiner Abwesenheit verkündete und zugestellte Urteil hat der Angeklagte zwar über einen Verteidiger form- und fristgerecht das statthafte Rechtsmittel der Revision eingelegt. Damit endete die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Anbringung der gem. § 344 StPO vorgeschriebenen Revisionsanträge und ihrer Begründung mit Ablauf des berechneten Fristendes. Diese Frist ist verstrichen. Revisionsanträge und ihre Begründung sind bis zu dem Zeitpunkt bei dem Gericht nicht eingegangen. Diese waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, so das Landgericht Rostock in seinem Beschluss (14 Ns 64/08). „Zwar enthält das gegen den Angeklagten ergangene Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt.

Dennoch ist die allgemeine Sachrüge in diesem Fall nicht schlechthin unzulässig, sondern führt nur zu der  Nachprüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen für die Entscheidung überhaupt gegeben waren bzw. ob Verfahrenshindernisse vorgelegen haben (OLG Rostock – 1 Ss 194/07 I 83/07 – vom 26. Juli 2007 mit weiteren Nachworten).

 

Aufgrund der nicht fristgerecht vorgelegten Anträge und ihrer Begründung gem. § 344 StPO ist somit auch unter Beachtung der vorbezeichneten für die allgemeine Sachrüge geltenden Besonderheiten für das Revisionsgericht nicht erkennbar, ob das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge oder wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angegriffen wird ( BGH N StZ 1991, 597). Insbesondere kann die Revisionseinlegung mangels Anträgen und Begründung nicht ohne weiteres als jedenfalls erhobene allgemeine Sachrüge angesehen werden (KK-Kuckein, StPO 5. Auflage § 344 Rn. 17). Daher bestehen die Begründungsanforderungen gem. §§ 344, 345 StPO zur jetzigen Überzeugung des Gerichts grundsätzlich auch für Revisionen gegen Berufungsurteile, die nach § 329 Abs. 1 StPO ergangen sind (KK-Kuckein, aaO Rn. 1).

 

Die Revision war deshalb gem. § 346 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO  ergebenen Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.“

 

Das Verhalten des Kollegen ist hier in zweierlei Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zum einen hat er sich aus Kostengründen die Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung „gespart“. Das mag löblich für seinen Mandanten sein. Jedoch hat er an der Stelle die Chance verspielt, dem Gericht klar zu machen, warum der Angeklagte fern bleibt. Kreativität sei hier gefragt gewesen. Darum scheute sich der Kollege wohl.

 

Zudem ist auch nicht zu verstehen, warum er die Revision nicht zumindest mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Damit bricht man sich keinen Zacken aus der Krone.

 

“Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge wird allgemein und unabhängig erhoben.”

 

Diese zwei Sätze, die jeder Referendar im Referendariat lernt und so verinnerlicht, dass man sie im Schlaf abfragen kann, hätte der Kollege zu Papier bringen können – nein sogar müssen.

 

Somit hat er die letzte Chance des Mandanten verspielt gehabt. Es hätte sein können, dass das Revisionsgericht das Urteil des Landgerichts Rostock (aus welchen Gründen auch immer) aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung beim Berufungsgericht durchzuführen gewesen wäre.

 

Wie gesagt, es hätte sein können. Es wäre eine minimale, aber letzte Chance gewesen. 🙁

 

Kann und werde ich nicht verstehen. Ich habe das Verfahren zurzeit in einer Gnadensache.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Thomas Penneke

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