Auch Strafgefangene dürfen in ihrer Zelle bis zu 50 g Cannabis besitzen – ihre Hafträume gelten laut KG als „gewöhnlicher Aufenthalt“ i.S.d. § 3 KCanG (Urteil des KG vom 28.05.2025 – 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25).
Dürfen auch Strafgefangene Cannabis legal besitzen? Eine kuriose Frage, die das Kammergericht jetzt klar bejaht hat. Entscheidend war der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Und der liegt nach Ansicht der Richter – ganz legal – in der Zelle.
Sachverhalt
Ein Strafgefangener wurde während seiner mehrjährigen Haft vom AG Tiergarten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Doch 45,06 g Cannabisharz, die er in seiner Zelle lagerte, ließ das Gericht außen vor – § 3 KCanG erlaube Besitz bis zu 50 g am „gewöhnlichen Aufenthalt“. Die Staatsanwaltschaft sah das anders und sprang per Revision zum KG. Dort blitzte sie ab.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Kammergericht stellte klar: Der Haftraum eines Gefangenen kann ein gewöhnlicher Aufenthalt sein. Maßgeblich sei die Definition in § 1 Nr. 17 KCanG – ein Ort, an dem sich jemand erkennbar nicht nur vorübergehend aufhält. Das sei bei einer mehrjährigen Haftstrafe der Fall. Dass der Aufenthalt nicht freiwillig sei, spiele keine Rolle – darauf käme es weder nach Abgabenordnung (AO) noch nach SGB I an. Gerade auf diese Regelungen habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich bezogen.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach Sicherheit und Ordnung in der JVA eine restriktivere Auslegung verlangten, ließ das KG nicht gelten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ein anderer Maßstab gelten solle. Auch sei der Begriff bewusst weiter gefasst als etwa in der StPO, wo Freiwilligkeit eine Rolle spiele.
Obwohl also das Strafrecht den Besitz in der Zelle nicht mehr verbietet, können Justizvollzugsanstalten eigene Einschränkungen treffen – etwa durch Hausordnungen oder Allgemeinverfügungen. Ein strafrechtliches Verbot ersetzt das aber nicht.
Meinung und Schluss
Hasch in Haft? Klingt wie ein Scherz aus dem Pausenraum, ist aber rechtskräftige Realität. Das KG hat nüchtern analysiert, was politisch heiß umstritten ist: Wo das Gesetz großzügig ist, darf das Strafrecht nicht strenger sein. Die Hausordnung kann’s regeln – aber der § 3 KCanG steht.