Hat sich die Fußfessel bewährt?

Landesweit sind 10 Straftäter in Mecklenburg-Vorpommern gerichtlich verpflichtet, eine Fußfessel zur eigenen Überwachung zu tragen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Sexualstraftäter. Hat sich dieses Gerät bewährt und wie wird das Tragen eigentlich vollzogen?

Die elektronische Fußfessel ist ein Gerät zur Aufenthaltsüberwachung einer Person, das an deren Fußgelenk angebracht wird. Sie ähnelt einem Handy und ist mit GPS zur Ortung ausgerüstet. Hält sich der Träger in einer für ihn verbotenen Zone auf, wird ein Signal gesendet.

Nach dem am 1. Januar 2011 neu eingefügten § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, 3, 4 Strafgesetzbuch kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

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Die EAÜ setzt u.a. voraus,

  • dass eine Strafe von mindestens drei Jahren vollständig vollstreckt, bzw. dass die Erledigung einer Maßregel wie der Sicherungsverwahrung eingetreten ist, und
  • weiter die Gefahr schwerer Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, besteht.

Doch auch in Mecklenburg-Vorpommern kam es trotz Fußfesseln zu Straftaten. Zwei Träger wurden wegen diverser Verstöße gegen erteilte Auflagen verurteilt. Zwei andere sind wieder straffällig geworden. So hatte zum Beispiel 2013 ein Überwachter trotz Verbots sich Kindern genähert. Er wurde zu 10 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Damit wurden vier Träger auffällig. Das macht 40 %.

Hat sich die Fußfessel nun bewährt?

Thomas Penneke

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