Fahrradfahren darf nicht verboten werden

Wer unter Drogeneinfluss ein nicht erlaubnispflichtiges Fahrzeug wie ein Fahrrad oder einen E-Scooter führt, dem kann das Fahren nicht nach § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagt werden. Ein solches Verbot wäre unbestimmt und unverhältnismäßig (OVG Münster, Beschluss vom 05.12.2024 – 16 B 175/23, 16 B 1300/23).

Wie viel Freiheit verträgt die Straße?

Sachverhalt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte über die Rechtmäßigkeit von Fahrverboten für nicht erlaubnispflichtige Fahrzeuge zu entscheiden. Zwei Männer aus Duisburg und Schwerte hatten Beschwerde gegen behördliche Fahrverbote eingelegt. Ein Mann war unter Amphetamin-Einfluss auf einem E-Scooter erwischt worden, während der andere mit über 2 Promille auf einem Fahrrad unterwegs war. Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten beiden das Fahren mit Fahrrad bzw. Scooter.

Die Eilanträge gegen diese Verbote wurden zunächst von den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen abgewiesen. Doch das OVG Münster gab den Beschwerdeführern recht und hob die Anordnungen auf.

Entscheidung

Das OVG Münster entschied, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine ausreichende rechtliche Grundlage für Fahrverbote bei nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen bietet. Nach § 3 FeV können zwar Personen, die sich als ungeeignet erweisen, das Führen von Fahrzeugen untersagt werden. Diese Regelung sei jedoch nicht hinreichend bestimmt und würde die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.

Das Gericht betonte zudem, dass Fahrräder und E-Scooter im Vergleich zu Kraftfahrzeugen deutlich weniger Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Auch fehle es an klaren Kriterien dafür, wann jemand zum Führen solcher Fahrzeuge ungeeignet sei. Das Gericht schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen des VGH München (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234) und des OVG Koblenz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23) an.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung des OVG Münster ist ein Sieg für die Mobilitätsfreiheit. Sie zeigt, dass pauschale Fahrverbote, die auf rechtlich schwammigen Grundlagen basieren, keinen Bestand haben können. Doch die Problematik bleibt: Wie viel Freiheit verträgt die Straße? Statt Verbote auszusprechen, sollte mehr in Prävention und Aufklärung investiert werden.

Und die Moral von der Geschichte? Wer sicher gehen will, sollte beim Fahren lieber Wasser statt Amphetamin oder Alkohol genießen – dann bleibt auch der Fahrtwind klar.

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