Einer geht noch: Corona und die Reisefreiheit

Der Innenminister von Mecklenburg – Vorpommern Caffier verkündete heute, dass ein Verstoß gegen das “Tourismus-Verbot” als Straftat gewertet werden soll. Wie will er das erreichen? Wie weit geht dieses Verbot? Kann ich meine Verwandten im Norden noch besuchen?

Der Appell an die Bürger ist eindeutig und sollte eingehalten werden. Doch hier und da halten sich Bürger nicht an die Bitte der Regierung. Ich glaube schon, dass uns das noch so oder so teuer zu stehen kommen wird. Sei es im Ausbruch der Krankheit in hohem Maße oder im Zuge der dann zu verhängenden Ausgangssperre.

Trotz aller Warnungen und Aufforderungen sollten die Tourismushotspots bei uns “überquellen”. Ab Freitag sollen nun Kontrollen im ganzen Land stattfinden und Verstöße geahndet werden.

Als Grundlage für die Annahme einer Straftat hält das Infektionsschutzgesetz her.

Schon der Bußgeldkatalog des Infektionsschutzgesetz ist ein Wirrwarr. Das dürfen Sie hier selbst nachlesen. Werde das nicht abschreiben. 😉 Es handelt sich um § 73 Infektionsschutzgesetz.

§ 74 Infektionsschutzgesetz ist da schon übersichtlicher:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.

Der Innenminister beruft sich aber nicht auf die Buß- und Strafvorschriften der §§ 73 und 74 des Infektionsschutzgesetzes. Gemeint ist der § 75 Infektionsschutzgesetz und da kann derjenige, der sich einer Anordnung widersetzt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt werden. Diese zwei Jahre können auch eine unbedingte Freiheitsstrafe darstellen. Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Also! Das ist nicht witzig, sondern kann zu einer Gefängnisstrafe führen.

Achso: Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. So sagt es § 76 Infektionsschutzgesetz. Das könnte dann auch das Auto werden.

Es geht bei diesem Verbot und der Kontrolle um Touristen von außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns. Wer seine Einfahrt in das Bundesland plausibel erklären kann – und eben kein Tourist ist – der kann bis auf Weiteres weiter “einreisen”.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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