Auch eine geschmacklose und überzogene Fotomontage, die zeitgenössische Politiker in den Kontext der Nürnberger Prozesse stellt, kann als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie mehrdeutig bleibt und keine eindeutige Schmähung darstellt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).
Provokante Memes, historische Vergleiche und politische Wut gehören längst zum Alltag sozialer Netzwerke. Strafgerichte müssen dabei immer häufiger entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung verläuft. Das Landgericht Lüneburg hat nun klargestellt: Auch drastische, ja sogar „maßlosdümmliche“ Vergleiche können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
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Hausdurchsuchung beim Medienwissenschaftler Norbert Bolz wegen eines ironischen Tweets („Deutschland erwache“) – Vorwurf: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Der Fall reiht sich ein in eine Reihe ähnlicher staatlicher Maßnahmen gegen Social-Media-Posts.
Ein Tweet – ein „e“ zuviel – und die Polizei klingelt morgens an der Haustür: Der Fall von Norbert Bolz zeigt, wie dünn die Grenze zwischen Meinungsäußerung und staatlicher Strafverfolgung geworden ist. Es geht nicht nur um ihn, sondern um die Stimmung im Land: Wieviel Ironie verträgt der Staat?
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Das VG Greifswald entscheidet: Ein Polizeieinsatz in der Schule aufgrund von TikTok-Posts einer Schülerin war unverhältnismäßig und rechtswidrig (VG Greifswald, Urteil vom 01.07.2025 AZ: n.n.).
Eine 16‑jährige Schülerin wird während des Unterrichts abgeführt – wegen TikTok-Posts. Politisch hoch aufgeladen, medial virulent, sogar Elon Musk reagiert. Doch das Verwaltungsgericht Greifswald stoppt die Exekutive: Die Maßnahme war nicht verhältnismäßig, der Polizeieinsatz unrechtmäßig.
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Strafverteidiger aus Rostock