Tritt gegen den Blitzer

Geldstrafe auch ohne Schaden – § 316 b StGB

Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, macht sich strafbar – auch ohne sichtbare Beschädigung. Das OLG Hamm entschied, dass schon die vorübergehende Funktionsunfähigkeit der Anlage ausreicht (§ 316b StGB) (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2025 – 4 ORs 25/25).

Ein Wuttritt gegen den Blitzer kann teuer werden – selbst wenn nichts kaputtgeht. Das OLG Hamm hat entschieden: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage gezielt lahmlegt, begeht eine Straftat. Der Betroffene muss nun 1.600 Euro zahlen. Und das, obwohl das Gerät technisch einwandfrei blieb.

Sachverhalt

 Ein Mann trat gegen eine mobile Radaranlage, um die laufenden Messungen zu stoppen. Die Seiten- und Frontkamera fielen zu Boden, beschädigt wurde die Technik nicht. Doch durch den Vorfall konnten für rund eine Stunde keine Geschwindigkeiten gemessen werden. Das LG verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe. Der Mann legte Revision ein – ohne Erfolg.

Entscheidung

Das OLG Hamm bestätigte per Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz: Der Tritt gegen die Messanlage war kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar gemäß § 316b StGB. Es reiche aus, dass die Anlage für eine gewisse Zeit unbrauchbar gemacht werde – auch ohne Sachbeschädigung. Geschwindigkeitsmessgeräte seien demnach Anlagen zur öffentlichen Sicherheit.

Zielgerichtete Eingriffe, die den Betrieb verhindern, erfüllen den Straftatbestand. Der Schaden für die Allgemeinheit liegt in der unterbrochenen Verkehrsüberwachung – und nicht im Zustand der Technik.

Meinung und Schluss

Blitzer sind beliebt wie Zahnarzttermine – aber eben auch kein Freiwild. Wer meint, mit einem Fußtritt das Recht auf „freie Fahrt“ durchsetzen zu können, irrt gewaltig. Auch wenn nichts zerbricht: Der Rechtsstaat lässt sich nicht umstoßen.

Verkehrsüberwachung ist keine Einladung zum Mitspielen. Und wer mit der Fußspitze den Rechtsrahmen testet, bekommt die Quittung eben schwarz auf weiß – und in Euro.

Im Übrigen sowieso eine dumme Aktion.

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