Stadionverbot

Lebensgefahr durch Anklage

Der Spiegel berichtete am 26. Juli 2019: “Im Schweizer Verfahren um die mutmaßlich gekaufte WM 2006 in Deutschland entgeht Franz Beckenbauer offenbar nur sehr knapp einer Anklage. Beckenbauer ließ nach SPIEGEL-Informationen Atteste seiner Ärzte vorlegen, wonach jede Aufregung für ihn lebensgefährlich sein könne.” Was ist da denn los? Schützt die Krankheit in der Schweiz vor einer Anklage?

In einer Stellungnahme der Anwälte von Franz Beckenbauer soll es sinngemäß heißen, dass sein Zustand sich seit April 2019 massiv verschlechtert habe und sein Gedächtnis sowie das Urteilsvermögen (sic!) stark getrübt seien. Besserung sei nicht zu erwarten.

Die Ermittler forderten eine Abtrennung des Verfahrens gegen Franz Beckenbauer. Die Anklage habe unmittelbar bevor gestanden. Die Verfolger haben dann wenigstens gegen die anderen Beschuldigten, die ehemaligen DFB-Funktionäre Wolfgang Niersbach, Theo Zwanziger und Horst R. Schmidt weiterermitteln bzw. das Strafverfahren beginnen sehen.

Die Verfolger werfen den drei Deutschen und dem ehemaligen Schweizer Fifa-Generalsekretär Urs Linsi Betrug bei der Rückzahlung eines Kredites in Höhe von 6.700.000 EUR vor. Der Kredit war als Mitfinanzierung einer Galaveranstaltung deklariert worden. Diese haben aber nie stattgefunden. Das Geld floss dem früheren Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus vor der WM 2006 zu. Exakt diese Summe sei drei Jahre zuvor in Form von Vorleistungen von Beckenbauer, der zentralen Figur im ganzen Skandal, und Louis-Dreyfus an den früheren FIFA-Skandalfunktionär Mohamed bin Hammam nach Katar geflossen.

Soweit zum Vorwurf.

Strafverfolgungsverjährung!

Hierzu muss man sich die Verfolgungsverjährung, die es auch in der Schweiz gibt, ansehen. Eine Verfolgung von Franz Beckenbauer ist “nur” noch bis April 2020 möglich.

So lange wird sich sein Gesundheitszustand wohl nicht bessern, könnte man zynisch meinen.

Das Verfahren gegen Herrn Franz Beckenbauer ist abgetrennt. Also schützt die Krankheit nicht vor einer Anklage. Doch wenn jemand nicht zur Einvernahme fähig ist, ja sogar verhandlungsunfähig, dann kann das Verfahren erst einmal nicht gefördert werden. Das ist auch geltendes Recht in Deutschland. Wenn der Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit erbracht ist, dann muss auch hier so verfahren werden.

Gute Besserung, Herr Kaiser!

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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