Corona, Kirche, Kindeswohl? Wenn Rechtsbeugung am Richteramt abprallt

Ein objektiv schwerwiegender Rechtsfehler wegen gesetzlicher Ausschließung vom Richteramt genügt für § 339 StGB nicht. Erforderlich ist eine bewusste, elementare Abkehr von Recht und Gesetz aus sachwidrigen Motiven (BGH, Beschluss vom 2.6.2026 – 2 StR 516/24).

Ein Pfarrer will sein schwer krankes Gemeindemitglied in einem Seniorenheim besuchen. Corona-Regeln stehen im Weg. Die entscheidende Richterin ist seine Tochter. Diese Konstellation schärft die Grenzen dessen, was strafbare Rechtsbeugung ist – und was nur gravierender Rechtsfehler bleibt.

Sachverhalt

Die Angeklagte war seit 2020 als Proberichterin in Thüringen tätig, unter anderem im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst. Am 14. April 2020 ging bei ihr ein Eilantrag ihres Vaters, eines evangelischen Pfarrers, ein. Er begehrte Zugang zu einer schwer erkrankten, palliativ versorgten Bewohnerin eines Seniorenheims. Das Heim hatte Besuche aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt und wollte ihn erst in der unmittelbaren Sterbephase zulassen.

Die Proberichterin wies ihren Vater auf den offenen Ausgang hin. Auf die Frage nach Befangenheit erklärte sie, ihre Neutralität sei nicht beeinträchtigt, es gehe um ein dienstliches Anliegen als Pfarrer. Noch am Abend erließ sie ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung mit sechsseitiger Begründung und verpflichtete das Heim, ihrem Vater unter Schutzauflagen jederzeit Zutritt zu gewähren. Sie übergab den Beschluss an ihrer Privatanschrift und nahm die Unterlagen zur Gerichtsakte, ohne das Vater-Tochter-Verhältnis in der Akte offenzulegen. Das Landgericht Gera verurteilte sie wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung, zwei Monate galten als vollstreckt.

Entscheidung / Auswirkungen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil des Landgerichts Gera (Urteil vom 21.6.2024 – 11 KLs 542 Js 23378/20) auf und sprach die Angeklagte frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar lag ein objektiv schwerwiegender Rechtsfehler vor, weil die Angeklagte kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Die Feststellungen belegten aber nicht, dass sie sich in bewusster Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses eine Zuständigkeit angemaßt hätte, um weitergehende Ziele zu verfolgen.

Weitere Rechtsfehler (fehlende Anhörung, fehlende Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, Übergabe im privaten Umfeld) stellten nach Auffassung des BGH keinen elementaren Rechtsverstoß dar und ließen keine sachwidrige Motivation erkennen. Ihre Sachentscheidung war gemessen an den maßgeblichen Rechtsnormen nicht unvertretbar.

Meinung und Schluss

Ich finde diese Entscheidung aus Sicht der Strafverteidigung wohltuend klar. Seit Jahren neigen manche Tatgerichte dazu, jeden groben Rechtsverstoß gleich als potenzielle Rechtsbeugung zu etikettieren. Der BGH bremst diese Tendenz hier bewusst aus: Rechtsbeugung bleibt das „schärfste Schwert“ gegen Richter und nicht der Auffangtatbestand für jede fragwürdige Entscheidung.

Die Proberichterin hat sich rechtlich erheblich vergriffen: gesetzlicher Ausschluss, keine Anhörung, Übergabe des Beschlusses im privaten Umfeld, fehlende Offenlegung des Näheverhältnisses. Das ist prozessual unsauber und dienstrechtlich heikel. Aber strafrechtlich braucht es mehr: eine bewusste, schwerwiegende Abkehr von Recht und Gesetz zugunsten oder zulasten einer Partei, getragen von sachwidrigen Motiven.

Spannend ist der Corona-Kontext. Während andere Gerichte – man denke an den „Weimarer Fall“ und ähnliche Verfahren – wegen überschießender Eingriffe in Corona-Regelungen unter Rechtsbeugungsverdacht gerieten, wird hier eine eher grundrechtsfreundliche Entscheidung unter familiärer Nähe betrachtet.

Es geht aber eben nicht darum, ob die Entscheidung politisch gefällt oder missfällt, sondern darum, ob der Richter das Recht bewusst als Werkzeug für sachfremde Zwecke missbraucht. .

Für die Praxis heißt das: Wer als Verteidiger mit Rechtsbeugungsvorwürfen gegen Richter zu tun hat, muss sauber zwischen grobem Rechtsfehler, möglicher Dienstpflichtverletzung und strafbarer Rechtsbeugung differenzieren. Die Schwelle für § 339 StGB bleibt hoch, und das ist gut so.

Strafrecht dient nicht dazu, umstreitige Rechtsauffassungen zu sanktionieren, sondern den bewussten Missbrauch der Justizgewalt.

Deutlich – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert