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Corona, Kirche, Kindeswohl? Wenn Rechtsbeugung am Richteramt abprallt

Ein objektiv schwerwiegender Rechtsfehler wegen gesetzlicher Ausschließung vom Richteramt genügt für § 339 StGB nicht. Erforderlich ist eine bewusste, elementare Abkehr von Recht und Gesetz aus sachwidrigen Motiven (BGH, Beschluss vom 2.6.2026 – 2 StR 516/24).

Ein Pfarrer will sein schwer krankes Gemeindemitglied in einem Seniorenheim besuchen. Corona-Regeln stehen im Weg. Die entscheidende Richterin ist seine Tochter. Diese Konstellation schärft die Grenzen dessen, was strafbare Rechtsbeugung ist – und was nur gravierender Rechtsfehler bleibt.

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