Reisekosten nein! Parkgebühren ja! Verkehrte Welt in Schwerin 😂😂😂
Hier wird nichts zurückgenommen! Für den Pflichtverteidiger gilt § 142 Abs. 1 StPO. Eine Einschränkung wie beim PKH-Anwalt ist insoweit nicht möglich. Die Reisekosten sind ihm daher zu erstatten. Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach Nrn. 7003 bis 7006 des VV. Darüber hinaus ist nur der Grundsatz von § 46 Abs. 1 zu beachten.
Thomas Penneke