Urteil wegen Überfall auf Apothekenfahrer

Im Strafverfahren um den Überfall auf einen Auslieferungsfahrer in Nordhorn hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück heute ihr Urteil verkündet. Der 23-jährige Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die spätere Anordnung von Sicherungsverwahrung vorbehalten und dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 60.000,- € zugesprochen.

Das Schwurgericht zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am 03. Dezember 2014 zunächst mit ca. 202 g Cannabis aus den Niederlanden in das Bundesgebiet eingereiste und dabei festgenommen wurde. Die Drogen seien für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt gewesen. Am Folgetag sei es ihm dann kurz vor seiner Haftvorführung beim Aussteigen aus dem Polizeifahrzeug gelungen, in Handschellen gefesselt zu fliehen. Bei der anschließenden Flucht durch Nordhorn habe er gegen 18:20 Uhr den Auslieferungsfahrer einer Apotheke überfallen, um sich in den Besitz des Fahrzeuges zu bringen. Dabei habe der Angeklagte dem Nebenkläger mit einer Handschelle mit massiver Gewalt auf den Kopf geschlagen und dadurch lebensgefährliche Verletzungen (offenes Schädelhirntrauma dritten Grades, großes Subduralhämatom, multiple Kalottenfrakturen) herbeigeführt. Monatelang sei der Geschädigte stationär behandelt worden; bis heute habe er sich noch nicht vollständig von den Folgen der Tat erholt.

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Nicht zuletzt wegen dieser beträchtlichen Tatfolgen hielt die Kammer eine langjährige Haftstrafe für tat- und schuldangemessen, auch wenn ein Tötungsvorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei. Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsstruktur komme auch eine Sicherungsverwahrung durchaus in Betracht. Deren Voraussetzungen seien aber noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, weshalb die Anordnung dieser Maßregel zunächst nur vorzubehalten sei.

Pressemitteilung 41/15 vom 28.08.2015 Landgericht Osnabrück