Tattoo: Rosenblüten kein Karriere-Killer!

Eine angehende Kriminalpolizistin darf wegen sichtbarer Tätowierungen nicht pauschal abgelehnt werden. Das VG Berlin entschied, dass das Land Berlin erneut über die Bewerbung entscheiden muss, da die Tattoos keine negativen Auswirkungen auf die amtliche Funktion haben (VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2025 – VG 26 L 288/24).

Polizei und Tattoos – ein heikles Thema? Früher vielleicht. Heute gehören Tätowierungen längst zum Straßenbild, und das sieht auch die Justiz so. Eine Bewerberin mit Rosenblüten-Tattoos auf den Händen musste gegen ihre Ablehnung klagen – und hat nun gute Chancen, doch noch Kriminalpolizistin zu werden.

Sachverhalt

Eine Frau bewarb sich für den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei, wurde jedoch abgelehnt. Der Grund: großflächige Tätowierungen auf ihren Handrücken. Die Motive? Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Polizei sah darin ein Problem und verweigerte die Zulassung.

Daraufhin zog die Frau vor Gericht – mit Erfolg. Das VG Berlin gab ihrem Eilantrag statt und entschied, dass das Land Berlin erneut über ihre Bewerbung befinden muss.

Entscheidung

Das VG Berlin stellte klar, dass sichtbare Tätowierungen einer Einstellung nur dann entgegenstehen können, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen oder die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund drängen.

Die Richter sahen beides nicht gegeben: Tattoos mit Blumen und persönlichen Inschriften seien heute weit verbreitet. Auch könne niemand ernsthaft annehmen, dass eine Beamtin wegen Rosenblüten auf den Händen ihre Autorität verliere. Es bestehe kein Anlass zur Vermutung, dass die Tattoos eine politische oder weltanschauliche Aussage transportieren.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Meinung und Schluss

Blumen statt Schlagringe – wenn das mal keine Fortschritte in der Polizeiästhetik sind! Während früher schon ein kleiner Anker auf dem Unterarm die Karriere beenden konnte, zeigt die Justiz nun mehr Realismus.

Natürlich gibt es Grenzen: Ein „ACAB“ über die Fingerknöchel wäre wohl problematisch. Aber Rosenblüten mit den Namen der eigenen Kinder? Da stellt sich eher die Frage, wie engstirnig manche Behörden noch immer denken.

Zum Glück hat das Gericht für die Anwärterin und Folgenden klargestellt: Wer Verbrechen bekämpfen will, sollte nicht an Rosenblüten scheitern.

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