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Zusammenstoß mit Biene

Ein auf dem unmittelbaren Weg zur Dienststelle erlittenes Insektenstichereignis ist als Dienstunfall (Wegeunfall) nach § 31 BeamtVG anzuerkennen; die Nutzung des Fahrrads und eine untergeordnete sportliche Motivation ändern nichts am dienstlichen Zusammenhang (OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2026 – 1 A 868/22).

Der Arbeitsweg von Beamten ist dienstunfallrechtlich vermintes Gelände. Das OVG Münster (OVG NRW) rückt nun „anfliegende Insekten“ ausdrücklich in den Schutzbereich des Wegeunfalls. Das ist mehr als eine Sommeranekdote – es schärft die Grenzen zwischen allgemeinem Lebensrisiko und verkehrstypischer Gefahr.

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