Jurastudenten aufgepasst: Der wiederholte Verkauf von Kokain und Marihuana aus einem Kiosk erfüllt das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtMG ( AG München, Urteil vom 04.05.2026, Az.: 1111 Ds 366 Js 119675/26 ).
Betäubungsmittelhandel verlagert sich seit Jahren in alltägliche Strukturen. Kioske, Lieferdienste und Gastronomie rücken zunehmend in den Fokus der Strafverfolgung. Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kioskbetreiber Kokain und Marihuana aus seinem laufenden Betrieb heraus anbot – entdeckt durch einen zufälligen Gesprächsverlauf mit Zivilpolizisten. Die Entscheidung zeigt, wie schnell sich die Schwelle zum gewerbsmäßigen Handeln im Betäubungsmittelrecht überschreiten lässt.
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