Ein hochriskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des durch den unbändigen Fluchtwillen geprägten und in seiner Gefährlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Verhaltens des Täters, begründet einen bedingten Tötungsvorsatz. Eine Flucht stellt dabei auch ein “Alleinrennen” dar (Bundesgerichtshof – Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20).
Hochriskantes Fahrverhalten begründet Tötungsvorsatz weiterlesen