Ein Fahrtenmesser stellt keine Waffe im Sinne des § 30 a BtMG dar. Zumindest muss ein erkennendes Gericht dies ausreichend begründen, warum es der Meinung ist, dass es sich um eine Waffe handelt und somit der Angeklagte in den „Genuss“ der hohen Strafandrohung von mindestens 5 Jahren kommen „darf“. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu in dem Beschluss vom 8. Januar 2014 (5 StR 542/13): Ein Fahrtenmesser ist keine Waffe nach § 30 a BtMG weiterlesen