Revisionsrecht: Grundsatz der Bewertungseinheit ist zu beachten

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 154 Fällen, hiervon in zwölf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Gebrauch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hatte es den „Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 2.840 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte mit der Sachrüge überwiegend Erfolg (Beschluss BGH 11.12.2019 – 2 StR 176/19).

Aus der Entscheidung:

Die Verurteilung wegen 154 selbständiger Taten der unerlaubten ge- werbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da das Landgericht die Grundsätze der Bewertungs- einheit nicht hinreichend beachtet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzu- sehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamt- menge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräuße- rungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280, und vom 11. Januar 2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109, und vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348). Es ist daher rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 – 4 StR 291/03 juris Rn. 2). So liegt es hier.

Da das Landgericht keine Feststellungen zu der für die konkurrenzrechtliche Einordnung relevanten Frage getroffen hat, welchen Lieferungen in dem 42 Wochen umfassenden Tatzeitraum die jeweiligen Veräußerungen an die Minderjährigen im Einzelnen zuzuordnen sind, muss die Sache neu verhandelt und bewertet werden.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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