Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik unzulässig

Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungs­anspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeits­recht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor. (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.07.2019 – 15 W 21/19 -)

Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Recherche für das TV-Format “Team Wallraff”. Geklagt hatte ein seit früher Jugend unter einer Autismus-Störung leidender Patient einer geschlossenen psychiatrischen Klinik. Eine Journalistin (Beklagte zu 1) hatte sich im Auftrag der Produktionsfirma (Beklagte zu 2) mit dem Ziel einer verdeckten Recherche unter einem falschen Namen als Praktikantin in der Klinik anstellen lassen. Während ihres Praktikums fertigte sie in umstrittenem Umfang heimliche Ton- und Filmaufnahmen u.a. auch von dem Kläger. Am 18. März 2019 strahlte der Fernsehsender RTL eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland aus. Ton- und Bildaufnahmen des Klägers waren nicht Teil dieser Sendung.

Die “Team Wallraff”-Reportage “Hinter geschlossenen Türen – undercover in Psychiatrie und Jugendhilfe” hat für umfangreiche Reaktionen gesorgt. Viele Zuschauer zeigten sich entsetzt über die Zustände in den Einrichtungen. Gemeldet haben sich auch viele Pfleger, Angehörige und auch einige der Einrichtungen, bei denen das Team Wallraff recherchiert hat.

Aufnahmen haben höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt

Durch die Aufnahmen sei der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt worden. Auch eine zum Schein in die Klinik eingeschleuste Praktikantin sei eine sogenannte mitwirkende Person i.S.d. § 201 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB. Die Produktionsfirma könne zwar selbst keine Straftatbestände verwirklichen, sie hafte zivilrechtlich aber über § 31 BGB.

Handlung im vorliegenden Fall nicht mit investigative Recherchen von Journalisten zu rechtfertigen

Das Oberlandesgericht führte aus, dass investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Dies sei der Fall, wenn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten “erhebliche Missstände” sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter daher jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hätten die Beklagten aber nicht genügend vorgetragen.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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