Kein unbeaufsichtigter Zugriff auf Handy

Ein Verteidiger kann nicht verlangen, dass ihm ein amtlich verwahrtes Beweisstück (hier: Smartphone) zur unbeaufsichtigten Nutzung überlassen wird (BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25).

Die Verteidigung wollte ein Smartphone aus der amtlichen Verwahrung, um selbstständig auf eine Cloud zuzugreifen. Der BGH stoppte das klar: Beweisstücke bleiben unter amtlicher Kontrolle – alles andere würde deren Beweiswert gefährden.

Sachverhalt

Vor dem LG Oldenburg stand ein Mann wegen schwerer sexueller Nötigung. Sein Verteidiger beantragte die Herausgabe des Smartphones, um mit dem Mandanten auf eine persönliche Cloud zugreifen zu können.

Das Gericht übersandte zwar eine Kopie des Datenbestands und erlaubte die Mitnahme in die JVA – allerdings nur im Beisein von Polizeibeamten. Darauf verzichtete die Verteidigung.

Nach der Verurteilung zu knapp sechs Jahren Freiheitsstrafe legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte eine Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Verteidigung) sowie Verstöße gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3b EMRK.

Entscheidung / Auswirkungen

Der 3. Strafsenat (Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25) wies die Revision zurück:

  • Keine Herausgabe von Beweisstücken: Nach § 32f Abs. 2 S. 1 und 3 StPO dürfen amtlich verwahrte Beweisstücke nicht herausgegeben, sondern nur auf der Dienststelle eingesehen werden. Ziel ist der Schutz des Beweiswerts.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Wenn die Verteidigung Aufklärungsbedarf sieht, muss sie Anregungen an Gericht oder Staatsanwaltschaft richten. Diese sind verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln.
  • Kein Verstoß gegen faires Verfahren: Die Verteidigung habe nicht dargelegt, dass nur der Angeklagte selbst die Cloud-Daten hätte beschaffen können.

Damit blieb es bei der Verurteilung – ohne „freie“ Smartphone-Recherche der Verteidigung.

Meinung und Schluss

Ein Smartphone als Beweisstück ist keine Wundertüte, die der Verteidiger einfach mal mitnehmen darf. Der BGH setzt hier einen klaren Riegel: Der Staat händigt keine Tatwerkzeuge oder Datenträger aus, nur weil die Verteidigung eigene Ermittlungsfantasien hat.

Aber warum sollte die Verteidigung nicht ihren Ermittlungsfantasien nachgehen? Vielleicht findet sich ja etwas zu Entlastung des Mandanten, was dieser weder so wertet oder auch weiß.

Fazit nach dieser Entscheidung aber: Kein Handy-Sharing mit der Justiz.

Anwalt Penneke!

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