Wiederholte Beleidigungen und Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Vermieterin rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Eine Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich (AG Köpenick / Berlin 4. Januar 2024 Az.: 5 C 88/23).
Ist schon etwas älter, aber sollte man wissen. Ja, man sollte wissen, was man als Betreff in die Überweisung schreibt. Was ist los? Lesen Sie weiter.
Sachverhalt
Ein Berliner Mieter fiel seit 2022 durch wiederholte schwere Beleidigungen in den Verwendungszwecken seiner Überweisungen auf. Die betroffene Mitarbeiterin der Vermieterin wurde unter anderem als „dreckige Hure“ und „dreckige Schlampe“ bezeichnet. Zusätzlich wünschte der Mieter ihr und ihrer Familie den Tod.
Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Entscheidung
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Vermieterin Recht. Die fristlose Kündigung sei wirksam, da die fortgesetzten Beleidigungen und Drohungen des Mieters eine erhebliche Verletzung des Mietverhältnisses darstellten.
Das Gericht betonte, dass die Aussagen des Mieters weit über bloße Unhöflichkeiten hinausgingen. Insbesondere der wiederholte Wunsch nach dem Tod der Mitarbeiterin und ihrer Familie verschärfte die Schwere der Ehrverletzungen.
Eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei in Anbetracht der Schwere und Häufigkeit der Verstöße nicht erforderlich gewesen.
Meinung und Schluss
Ein Mieter, der seine Überweisungen mit solchen Kommentaren „verziert“, sollte vielleicht lieber gleich an einen Auszug als an eine Eskalation denken. Das Urteil zeigt uns: Grenzen des Mietrechts sind auch Grenzen des guten Geschmacks. Beleidigungen wie „dreckige Hure“ und „dreckige Schlampe“ gehören ins Abklingbecken verbaler Entgleisungen, nicht in Verwendungszwecke.
Wäre der Mieter genauso fleißig mit seiner Wortwahl wie mit der Wohnungssuche gewesen, hätte ihm das vielleicht Zeit und Ärger erspart. So aber bleibt nur eines: ausziehen und sich künftig besser ausdrücken – idealerweise schriftlich höflich oder schweigend.