Freiheitsberaubung durch Unterbringung im Pflegeheim

Das Amtsgericht München hat ein Ehepaar jeweils wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt. Die Angeklagten hätten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte (die Mutter des Ehemanns) länger als eine Woche der Freiheit beraubt werde, weshalb die Freiheitsberaubung als Verbrechen zu qualifizieren sei.

Sachverhalt:

Ein Rentnerehepaar aus München hatte die Mutter des Mannes ohne medizinisches Erfordernis und richterliche Genehmigung für sieben Monate in der geschlossenen Demenzstation eines tschechischen Seniorenheims untergebracht.

Rund sieben Monate später suchten die Verfahrensbetreuerin und die Berufsbetreuerin, welche zwischenzeitlich die Ehefrau als vorläufige Betreuerin abgelöst hatten, die Frau in besagtem Pflegeheim auf. Die Frau sei in einem stark verschmutzten und ungepflegten Zustand gewesen, so die Betreuerinnen. Sie sei verängstigt gewesen und habe geweint. Sie habe außerdem einen massiven Dekubitus am Steißbein sowie drei tennisballgroße Hämatome am Rücken aufgewiesen. In dem Pflegeheim hätte niemand deutsch gesprochen. Die Frau habe offenbar darauf gewartet, dass ihr Sohn wieder aus dem Urlaub komme und sie dort abhole. Dieser hatte jedoch zwischenzeitlich mit seiner Ehefrau die Wohnung seiner Mutter bezogen.

Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München hat am 22. Juli 2021 das Ehepaar nun jeweils wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB verurteilt. Die Strafe: ein Jahr und sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe

Entscheidungsgründe

Zu Gunsten beider Angeklagten habe das Gericht das vollumfängliche Geständnis sowie den Umstand berücksichtigt, dass beide noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Sie seien außerdem offensichtlich mit der Pflege der demenzkranken Frau überfordert gewesen.

Aber: Beide Angeklagte seien der lange Zeitraum von sieben Monaten ins Gewicht gefallen sowie der sehr schlechte psychische und physische Zustand der Geschädigten bei ihrer Befreiung. Auch – und dass schien besonders verwerflich, hätten sie der Mutter vorgespielt, dass sie nur vorübergehend in dem tschechischen Heim untergebracht sei, während sie im Urlaub wären. Die Mutter habe vergeblich auf Besuche und vor allem auf ihre Abholung gewartet.

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