Feuer legen aus Liebeskummer (2)

Oktober 2010 bis Dezember 2010:

Der Verdächtige wurde in der Untersuchungshaft auf seinen „Geisteszustand“ untersucht. Ein Gutachter (mit dem ich noch öfter
zu tun haben sollte) stellte fest, dass der Tatverdächtige eine Persönlichkeitsstörung habe und abhängig von Betäubungsmitteln sowie Alkohol sei. Zur Begutachtung riet ihm sein vom Gericht beigeordneter Anwalt. Zwischenzeitlich wechselte der Tatverdächtige zu einem anderen Anwalt. Mit diesem war er auch nicht zufrieden und „landete“ schließlich bei mir. Ich nahm das Mandat umgehend auf. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Tatverdächtige schon gemäß § 126 a StPO in die Psychiatrie
überstellt und erwartete von dort aus seinen Prozess. Ich sichtete auch das Gutachten. In diesem wurde „festgestellt“, dass in einem Urteil gegen den Tatverdächtigen in jedem Fall eine Maßregel gemäß § 63 StPO angeordnet werden soll. Sprich: er sollte in die Psychiatrie. So etwas bedeutet für die meisten Mandanten:
lebenslänglich

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert