Erkennungsdienstliche Maßnahme rechtswidrig

Ein Fußballfan, der wie alle anderen Fans nach einem Fußballspiel im Bereich des Düsseldorfer Hauptbahnhofs von der Polizei dazu aufgefordert worden war, seinen Ausweis so hochzuhalten, dass sein Gesicht zusammen mit seinem Auswies videofotografiert werden konnte, ist gegen diese Maßnahme teilweise erfolgreich vorgegangen.

Das Verwaltungsgericht Köln bejahte das Vorliegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die auch rechtswidrig sei, weil gegen den Kläger kein Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben gewesen sei. Anders als der Kläger meine, sei die Maßnahme aber nicht als (rechtswidrige) Identitätsfeststellung zu qualifizieren (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 20 K 3466/13).

Sachverhalt: Im Hauptbahnhof wurden Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen zusammen mit seinem Ausweis videografiert werden konnte. Auch der Kläger musste diese Maßnahme erdulden. Grund der Anordnung: zu erwartende Ausschreitungen durch abreisende Fans.

Dagegen wurde Klage durch einen Fan erhoben. Dieser wollte klargestellt wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Identitätsfeststellung und um eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt habe.

Das Verwaltungsgericht urteilte nun, dass die Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahme nicht vorlagen. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zum letzteren führte das Verwaltungsgericht aus, dasss keine Identitätsfeststellung erfolgt sei. Denn im Zeitpunkt ihrer Durchführung habe die Maßnahme nicht der Identifizierung der jeweiligen Person gedient, was aber eine Identitätsfeststellung charakterisiere. Vielmehr sei es von der Zielsetzung her um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegangen. Deren Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen, weil der Kläger keiner Straftat verdächtig gewesen sei. Deshalb hatte die Klage insoweit Erfolg.

Also kurz: Es war nur eine erkennungsdienstliche Maßnahme und keine Identitätsfeststellung. Die erkennungsdienstliche Maßnahme war rechtswidrig.

Thomas Penneke

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