Rechte des Beschuldigten werden gestärkt? Ich bin gespannt!

Da bin ich ja mal gespannt. Hierzu liegt jetzt der Gesetzesentwurf  zur “Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren” vor. Hierbei geht es um die Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus Oktober 2013. Der Zugang zu einem Rechtsbeistand (also Strafverteidiger) soll hierbei gestärkt werden. Warum ist das nötig? Wie sieht es in Deutschland aus?

Schlecht sieht es in Deutschland aus. Gerade die Polizei – Hüter von Recht und Ordnung! Da gewisse Rechte noch nicht eindeutig normiert waren, werden bzw. wurden Selbstverständlichkeiten nicht gewährt. Daher soll eine Gesetzesänderung erfolgen, die punktuell die Rechte des Beschuldigten stärken soll.
Auf das Recht einen Verteidiger zu konsultieren, werden die Beschuldigten vor der Vernehmung meist hingewiesen. Ein Anwesenheitsrecht des Anwalts bei der Vernehmung seines Mandanten gibt es nicht. Und das wird bisher von den Ermittlern “ausgenutzt”.
Nur ein Beispiel: Eine Mandantin von mir ist 14 Jahre alt und beschuldigt, an einem Raub teilgenommen oder mitgemacht zu haben. Die Mutter verständigte mich unter Tränen und bat mich, ihrer Tochter zu helfen. Ich fuhr umgehend zur Polizei, traf dort im Warteraum die Eltern und erklärte sodann unten dem “Pförtner” mein Begehr. Das war jetzt nicht abwertend, denn der Herr am Einlass war kein Polizeibeamter.
Dieser verständigte nun auf mein Bitten den Beamten, der sich gerade mit meiner Mandantin beschäftigte. Dieser lies mir ausrichten, dass ich kurz warten möchte, er hole mich.
Da innerhalb von fünf Minuten nichts geschah, meldete ich mich wieder beim vermittelnden Pförtner, der wiederum bei dem Beamten anrief. Dieser lies mir ausrichten, dass ich schon noch geholt werde.
Ich lies ihm hierzu ausrichten, dass ich der Rechtsanwalt des minderjährigen Mädchens sei und ich jetzt sofort hinzukommen will und das Kind nichts mehr sagt. Es war klar, dass der Beamte die Kleine gerade ausquetscht.
Der Pförtner legte auf und sah mich an und meinte, ich solle mich setzen. Ich sah ihn an und sagte ihm, dass ich sofort zu meiner Mandantin will. Er: “Ich darf Sie nicht hochlassen!” “Bitte rufen Sie den Herrn K. noch einmal an und sagen ihm, dass ich jetzt sofort zu der Vernehmung hinzukommen will!”, forderte ich jetzt harsch aber mit “bitte” versehen von ihm. Er sagte: “Nein!” Ich rief dann noch: “Wollen mich hier alle verarschen?” Dann nahm ich mein Handy und fand noch die Durchwahl von dem Beamten, der das minderjährige Kind “vernahm”.
Er wunderte sich, woher ich die Nummer habe. Ich sagte ihm, dass ich alles rauskriege und er sich gewiss sein kann, dass ich sein Verhalten dem Dienstvorgesetzten anzeigen werde, wenn ich nicht umgehend zu meiner minderjährigen Mandantin darf. Er beruhigte mich und teilte mir mit, dass er jetzt nur noch die Fingerabdrücke nehme wolle und ich dann geholt werde.
Ich erklärte ihm, dass ich jetzt unverzüglich zu meiner minderjährigen Mandantin will und er die Abdrücke dann in meiner Gegenwart nehmen darf. Er sagte: “Sie haben kein Anwesenheitsrecht!”
Er versprach mir, dass die Fingerabdrücke in fünf Minuten erledigt seien und er mich dann hole.
Es dauerte eine Stunde, bis er mich holte. Die Fingerabdrücke wurden dann erst genommen, als ich hinzustieß. Die Stunde hatte der Beamte benutzt, um die Kleine noch richtig auszuquetschen. Er hatte ihr mit Haftbefehl “gedroht”, wenn sie nicht die Mittäter nennt und sagt, was los war. Sie redete natürlich! Belehrt wurde sie auch nicht. Ihr wurde nicht gesagt, dass ihre Mutter unten warte und dass der Anwalt auch schon da ist.

Was soll sich ändern?

  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Da bin ich ja mal gespannt, ob ich sowas noch einmal erleben muss. Bestimmt, denn einige Beamte der Polizei müssen Erfolge haben.

Thomas Penneke

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