Datenschutz first, Selfie später?
Wer mit der Berliner S-Bahn fährt, wird gefilmt – aber bekommt nicht unbedingt das Video. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO scheitert jedenfalls an den Interessen des Betreibers, wie das OVG Berlin-Brandenburg klarstellt.
Datenschutz à la Bahn: Ein Fahrgast der Berliner S-Bahn wollte eine Kopie des Überwachungsvideos, das ihn während der Fahrt zeigt. Die Antwort der Bahn? Nein. Die Antwort des Gerichts? Auch nein. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt nicht alles her, was sich Fahrgäste wünschen.
Sachverhalt
Ein Passagier der Berliner S-Bahn verlangte von der S-Bahn Berlin GmbH eine Kopie jener Videoaufzeichnung, die ihn auf einer konkreten Fahrt zeige. Gestützt hatte er sich auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, wonach Betroffenen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zusteht. Die S-Bahn lehnte das ab – mit Verweis auf ihr Datenschutzkonzept. Der Mann klagte – ohne Erfolg.
Entscheidung / Auswirkungen
Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.05.2025 – OVG 12 B 14/23) entschied, dass der Passagier keinen Anspruch auf Überlassung einer Video-Kopie hat. Zwar sei unstreitig, dass die Aufnahme personenbezogene Daten verarbeite, doch das Datenschutzkonzept der S-Bahn sei mit der DS-GVO vereinbar. Es diene dazu, Datenschutz und Sicherheitsinteressen im Betrieb sachgerecht abzuwägen.
Demgegenüber müsse das persönliche Interesse des Fahrgasts zurücktreten. Er sei zudem bereits durch allgemeine Hinweise (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) informiert worden, etwa zur Speicherdauer der Daten. Ob das letzte Wort gesprochen ist, bleibt offen – die Revision wurde zugelassen.
Meinung und Schluss
Manche sagen, Datenschutz ist das neue Gold. Aber offenbar nicht, wenn man sich selbst auf Video sehen will. Was lehrt uns das Urteil? Wer Bahn fährt, darf sich filmen lassen – aber bekommt davon keinen Screenshot für die Sammlung. Datenschutz bleibt asymmetrisch: Du gibst Daten her, bekommst aber kaum welche zurück. Das Konzept der Datensouveränität klingt jedenfalls anders.
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