BGH: Geldstrafe für Ex-Polizeichef bestätigt

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt. BGH 7.4.2020 6 StR 52/20

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 07.04.2020 die Verurteilung eines ehemaligen Polizeichefs zu einer Geldstrafe von 11.400 Euro bestätigt. Der Mann hatte einer Mitarbeiterin zur Förderung ihrer Karriere eine Stelle gegen sexuelle Gefälligkeiten angeboten. Die Richter sahen hier die Möglichkeit der Einflussnahme als ausreichend an, auch wenn die konkrete Art der angebotenen Förderung im Unbestimmten geblieben war.

Pikantes Job-Angebot von Ex-Polizeichef an Mitarbeiterin

Die Geschädigte war beim LKA beschäftigt und nahm an einem Mentoringprogramm zur Förderung von Frauen in Führungspositionen teil. Der damalige Leiter einer Polizeiinspektion wusste um die Ambitionen der Mitarbeiterin und fragte am Ende des Gespräches direkt, ob sie bereit wäre sich “hochzuschlafen”. Dabei stellte er eine nicht näher bestimmte Stelle in seiner Inspektion in Aussicht. 

Unbestimmtheit unproblematisch

Das Angebot einer Förderung, auch über Behördengrenzen hinweg, sah der Senat als ausreichend an. Der Angeklagte hatte in der Polizeidirektion und seiner eigenen Inspektion gewissen Einfluss auf Beförderungen und zumindest in Aussicht gestellt der LKA-Mitarbeiterin bei, bzw. nach einem Wechsel behilflich sein zu können. Eine weitergehende Konkretisierung der Hilfe sei nicht erforderlich gewesen.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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