Sperrwirkungen im Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes hatte mit dem 1. September 2020 seine Auf­fas­sung zum Zu­sam­men­spiel der Straf­rah­men bei qua­li­fi­zier­ten Dro­gen­de­lik­ten auf­ge­ge­ben und an die Recht­spre­chung der üb­ri­gen Se­na­te an­ge­passt. Dies ist ein Vorteil für Angeklagte. Denn bei einem min­der schwe­ren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG soll von § 29a Abs. 1 BtMG nun­ auch für diesen Senat le­dig­lich hin­sicht­lich der Straf­rah­men­un­ter­gren­ze eine Sperr­wir­kung aus­ge­hen (BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 469/19).

Kurz: § 29a Abs. 1 BtMG sperrt lediglich die Straf­rah­men­un­ter­gren­ze für § 30a Abs. 3 BtMG. Auch diese Entscheidung hatte ich mir für den Blog noch vorgenommen, komme aber jetzt erst dazu, diese zu präsentieren.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Hannover hatte einen Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei ging es von einem Handeltreiben in nicht geringer Menge aus, § 29a Abs. 1 BtMG. Zusätzlich sah es durch die Waffe die gesteigerte Qualifikation des § 30a Abs. 3 BtMG als erfüllt an – allerdings in einem minder schweren Fall. Es hatte einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Strafrahmens waren die Richter von einer Sperrwirkung durch § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der eine Strafe von nicht unter einem Jahr vorsieht (Urteil vom 07.06.2019 – 6031 Js 107197/18 96 KLs 4/19)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs hob den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe die Taten zwar richtig eingeordnet und sich hinsichtlich des Strafrahmens an der bisherigen Rechtsauffassung des Senats orientiert. Allerdings entschied sich der 3. Strafsenat dafür, seine Rechtsprechung auf eine Linie mit der Ansicht der restlichen Strafsenate zu bringen. Denn nach der alten Auffassung dieses Senats war von § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze sowie der -obergrenze ausgegangen, sofern neben einem minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG auch § 29a Abs. 1 BtMG verwirklicht war.

So kann es gehen! 😉

Da machen die Richter des Landgerichts alles so, wie es ihre oberen Richter wollen und dann ändern die ihre Meinung. Deswegen interessiert mich auch nicht, wenn ein Richter mir oberlehrerhaft sagt, dass der Bundesgerichtshof das und das anders sehe. Er ändert auch mal seine Meinung. 😁 Auch mal zugunsten des Angeklagten, was der eine oder andere Richter nicht glauben mag. 🙂

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