Fahrradfahren auf Trampelpfaden im Wald verboten

Das OLG Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde eines Mountainbikers gegen einen Bußgeldbescheid wegen illegalen Radfahrens auf einem nicht-öffentlichen Trampelpfades abgewiesen. Eine Wegenutzung sei nur bei Zustimmung des Grund­stücks­eigentümers erlaubt Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 26. Januar 2021 – 2 Ss OWi 25/21).

Sachverhalt: Ein Mountainbiker am späten Nachmittag im Waldgebiet der Stadt Bad Iburg mit seinem Rad unterwegs. Er wurde festgestellt und die Stadt erließ einen Bußgeldbescheid über 150 Euro mit der Begründung, der Mann sei außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren. 

Rechtslage: Nach § 25 des Niedersächsischen Waldgesetzes darf man mit Fahrrädern auch auf sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Wegen“ fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander- Reit- und Freizeitwege, nicht aber z.B. Fuß- und Pirschpfadwege. Auch durch Geländeradfahrer eigenständig geschaffene Wege gehören nicht dazu. 

Grund des Verbots

Die Schädigung des Waldes durch eine solche Nutzung – Erosion und Verletzung von Bäumen – sei deutlich erkennbar. Der Mann habe durch seine illegale Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt. 

Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg

Das Gericht entschied auf Einspruch des Radfahrers gegen den Bußgeldbescheid gegen ihn. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad, nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei. Eine Zustimmung des Grundstückeigentümers zur öffentlichen Wegenutzung habe nicht vorgelegen. 

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Radfahrer scheiterte mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. 

Sein Argument, dass er davon ausgegangen sei, den Weg nutzen zu dürfen, führte nicht zur Zulassung der Beschwerde. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Grundstückseigentümer der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben seien, so das Oberlandesgericht in seiner ablehnenden Entscheidung.

Persönlich

Es ist ja nun nicht so, dass Horden von Mountainbikern im Wald unterwegs waren. Zumal der Biker auch auf dem Trampelpfad unterwegs war, auf dem auch Wanderer voranschreiten und eine Ricke erschrecken können, was übrigens für ein wildes Tier nicht gerade ungewöhnlich ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert