Entzug der Doktorwürde wegen Unwürdigkeit

Penneke BundesverfassungsgerichtDer Entzug der Doktorwürde wegen Unwürdigkeit kann nur bei wissenschaftlichen
Verfehlungen erfolgen. Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht
auseinandersetzen. Zu einer Entscheidung kam es im September 2014.

 

Hier die Pressemittelung des Bundesverfassungsgerichts:
„Der Entzug des Doktorgrades wegen „Unwürdigkeit“ kommt nur bei
wissenschaftsbezogenen Verfehlungen in Betracht. Dies hat die 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute
veröffentlichtem Beschluss festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte sich
gegen verwaltungsgerichtliche Urteile gewandt, wonach ihm sein
Doktortitel wegen manipulierter Forschungsergebnisse zu Recht aberkannt
worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer stellt insbesondere klar,
dass eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Unwürdigkeit“, die sich
auf die Besonderheiten der Wissenschaft und die Bedeutung akademischer
Titel bezieht, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Bestimmtheitsgebots vereinbar ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Physiker. Die Universität K. promovierte ihn
zum Doktor der Naturwissenschaften. Anschließend arbeitete er an einer
Forschungseinrichtung in den USA. Im Mai 2002 setzte diese eine
Kommission ein, um Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu
klären, die in der Fachöffentlichkeit zu Publikationen des
Beschwerdeführers erhoben worden waren. Die Kommission kam zu dem
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Originaldaten und Proben der von
ihm beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Es sei
belegt, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe. Der
Promotionsausschuss der Universität entzog dem Beschwerdeführer
daraufhin im Jahr 2004 den Doktorgrad.

Die Klage des Beschwerdeführers war vor dem Verwaltungsgericht zunächst
erfolgreich; der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab. Ein
Titelinhaber erweise sich als „unwürdig“ zur Führung des Doktorgrades im
Sinne des baden-württembergischen Landeshochschulgesetzes, wenn er
gravierend gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
verstoße, insbesondere Forschungsergebnisse fälsche. Die Revision des
Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück und führte
zur Begründung unter anderem aus, dass die wissenschaftsbezogene
Tatbestandsauslegung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend bestimmt
sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile und
mittelbar gegen § 35 Abs. 7 des baden-württembergischen
Landeshochschulgesetzes (inzwischen unverändert übernommen in § 36 Abs.
7) bleibt ohne Erfolg.

1. Die Vorschrift zum Entzug des Doktortitels wegen Unwürdigkeit
verstößt in ihrer Auslegung durch die Fachgerichte nicht gegen das
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Dem Bestimmtheitsgebot wird genügt, wenn sich aus der gesetzlichen
Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben. Zwar ist der Begriff der
Würdigkeit an sich unscharf. Er lässt sich im Wissenschaftsrecht jedoch
durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grads präzisieren. Ein
solches wissenschaftsbezogenes Verständnis erzwingt eine restriktive
Handhabung, da sich die Würdigkeit unmittelbar auf die mit dem
Doktorgrad verbundene fachlich-wissenschaftliche Qualifikation bezieht.
So wird das die Unwürdigkeit begründende Fehlverhalten funktionell mit
dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grades verknüpft. Das
Bundesverwaltungsgericht hat insofern zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Unwürdigkeit ausschließlich wissenschaftsbezogen auszulegen
ist, und eine Entziehung eines akademischen Titels etwa bei Verfehlungen
außerhalb des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht kommt. Es
verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot, für eine Entscheidung über die
Unwürdigkeit Kriterien heranzuziehen – wie eine Enttäuschung
traditioneller gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad -,
die keine gesetzliche Grundlage haben. Die Hochschulen sind zur Abgabe
und Durchsetzung solcher außerhalb der Wissenschaft angesiedelter
Werturteile nicht berufen.

2. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und
die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) des
Beschwerdeführers sind verhältnismäßig; auch insoweit sind die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.“

Quelle: PM Nr. 85/2014 vom 1. Oktober 2014

Beschluss vom 3. September 2014
1 BvR 3353/13

 

Also hier wurden Ergebnisse für die Arbeit gefälscht.

 

Warum hat sich der Ex-Doktor nicht einfach geschämt und die Klappe gehalten?

 

Die Entscheidung ist richtig!

 

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke

 

Thomas Penneke