Telepathische Partnerrückführung

Vertrag über telepathische Partnerrückführung für 13.000 € ist sittenwidrig und nichtig. Geld ist zurückzuzahlen (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2025 – 9a O 185/24).

Eine alleinerziehende Mutter zahlte 13.000 Euro für die angebliche „Rückführung“ ihres Ex-Partners durch Telepathie. Statt Liebesglück bekam sie – ein leeres Konto. Das Gericht fand klare Worte: sittenwidrig und nichtig.

Sachverhalt

Eine Frau wurde von ihrem Partner, dem Vater ihres neun Monate alten Kindes, verlassen. In ihrer Verzweiflung wandte sie sich an einen Hellseher, der Partnerrückführungen anbot – Preise zwischen 8.000 und 20.000 Euro, je nach gewünschter Geschwindigkeit. Für eine Rückkehr des Ex innerhalb von zwei Monaten überwies die Frau 13.000 Euro.

Als der Ex-Partner erwartungsgemäß nicht zurückkehrte, verklagte sie den Hellseher auf Rückzahlung. Dieser behauptete, es habe sich nur um eine spirituelle Lebensberatung gehandelt und die Chatverläufe seien manipuliert.

Entscheidung / Auswirkungen

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.06.2025 – 9a O 185/24) stellte klar:

  • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) – Der Hellseher nutzte die emotionale Lage der Frau schamlos aus.
  • Unmöglichkeit der Leistung – Eine telepathische Rückführung ist objektiv nicht durchführbar.
  • Auffälliges Missverhältnis – 13.000 Euro für eine faktisch nicht erbringbare Leistung überschreiten jede Grenze.

Die Richter wiesen auch auf Parallelen zur BGH-Rechtsprechung zu Kartenlegen und „Lebensberatung“ hin. Besonders schutzbedürftige Menschen seien häufig Ziel solcher Machenschaften, weshalb die Schwelle für Sittenwidrigkeit niedrig anzusetzen sei. Die Frau bekam ihr Geld zurück.

Meinung und Schluss

Man staunt immer wieder, womit Leute ihr Geld loswerden – und womit andere es verdienen wollen.

„Telepathische Partnerrückführung“ klingt schon so absurd, dass man es in einer Jura-Klausur kaum wagen würde. Dass jemand dafür 13.000 Euro überweist, zeigt aber, wie skrupellos manche Geschäftemacher auf menschliche Verzweiflung setzen. Gut, dass das LG Düsseldorf hier den Zaubertrick beendet hat: Zukunftsversprechen hin oder her – Verträge bleiben auf dem Boden des BGB.

Anwalt Penneke!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert