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Randale, Rathaus, Rechtsfolgen

Gegen kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister in Sachsen kann bei schwerwiegenden Vorwürfen die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen vorläufig untersagt und zugleich ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, um Dienstbetrieb und Ansehen des öffentlichen Dienstes zu sichern.

Ein Oberbürgermeister randaliert in einem Hotel, die Polizei rückt an, zwei Beamte werden verletzt. Kurz darauf untersagt die Kommunalaufsicht die Amtsausübung und kündigt ein Disziplinarverfahren an. Die Besonderheit liegt im Schnittpunkt von Strafrecht, Beamtenrecht und Kommunalverfassung. Auf gehts in den heutigen Beitrag, wenn nämlich der Oberbürgermeister aus dem Hotel ins Disziplinarrecht stolpert.

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