Das Überfahren eines Leichnams begründet keinen „Unfall“ im Sinne des § 142 StGB – denn an einer Leiche kann kein rechtlich relevanter Schaden mehr entstehen (AG Hagen, Beschluss vom 06.06.2025 – 66 Gs 733/25).
Unfallflucht nach Leichenkontakt? Das Amtsgericht Hagen sieht das anders. Wer mit dem Auto über eine bereits verstorbene Person fährt, begeht damit keinen Unfall im Sinne des Strafrechts – und kann sich deshalb auch nicht nach § 142 StGB strafbar machen. Die Folge: Kein Tatverdacht, kein Führerscheinentzug. Klingt makaber – ist aber juristisch konsequent.
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