Nach polizeirechtlicher Vernichtung einer sichergestellten Sache besteht kein Anspruch des früheren Eigentümers auf Herausgabe der Überreste (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2026 – OVG 6 S 181/26).
Ein Kunstwerk zu Artikel 20 GG wird in Berlin polizeirechtlich entsorgt. Zurück bleiben Fragen nach Kunstfreiheit, Eigentum und nüchternem Polizeirecht – nicht aber die Asche.
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