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Schulverweigerung mit Ansage

Eltern müssen handeln, sagt das OVG NRW

Weigert sich ein schulpflichtiges Kind, am Unterricht teilzunehmen, sind die Eltern verpflichtet, erzieherisch auf das Kind einzuwirken – auch gegen dessen erklärten Willen. Das OVG NRW stellt klar: Gewaltfreie Erziehung heißt nicht Erziehungslosigkeit (Beschluss vom 28.04.2022 – 19 B 151/22).

Das Kind will nicht zur Schule – und die Eltern sagen: „Dann eben nicht.“ Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sieht das anders. In einem viel beachteten Beschluss stellt es klar: Erziehungspflicht bleibt Erziehungspflicht – auch wenn der Nachwuchs sich querstellt. Und das Kindeswohl endet nicht am Schultor. Doch was war los?

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