Stealthing ist strafbar!

Wenn ein Mann beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernt, obwohl der Sexualpartner dem Akt ausdrücklich nur mit Präservativ zugestimmt hat, erfüllt dies den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel:

Dem angeklagten Mann war vorgeworfen worden, er habe während einer Unterbrechung des Geschlechtsverkehr – vom Sexualpartner unbemerkt (heimlich = stealthing) – das Kondom entfernt und den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt. Die Sexualpartnerin habe den Angeklagten zuvor mehrfach darauf hingewiesen, dass es Sex nur mit Kondom wolle. Das Amtsgericht hatte das Verhalten des Mannes für nicht strafbar gehalten und den Angeklagten im November 2020 freigesprochen.

Hiergegen legten die Nebenklägerin und die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig:

Die Richter des OLG kamen dagegen am 19. März 2021 zu einem anderen Ergebnis. Erkläre ein Opfer vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als ein sexueller Übergriff gemäß § 177 StGB strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerke.

Das freisprechende Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kiel zurückverwiesen.

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