Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung eines intimen Fotos

Bei einem der letzten Tatorte (Dresden) fragte der Kommissar, ob man das Internet nicht mal abschalten könnte. Das dachte sich auch eine junge Dame, als ein intimes Sexbild von ihr und ihrem damaligen Freund im Internet die Runde machte. Sie verklagte ihn auf mindestens 5.000 EUR Schmerzensgeld. Das Landgericht Münster sprach ihr 20.000 EUR zu. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Hamm ihr im Juni 2017 ganze 7.000 EUR nur zugestanden. Warum?Zum Sachverhalt:
Die im Jahre 1995 geborenen Parteien führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist.

Dieses Foto stellte der Beklagte nach dem Ende der Beziehung im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Das intime Bild verbreitete sich daraufhin – ohne Zutun des Beklagten – insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Zu berücksichtigen sei laut Urteil des OLG Hamm die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe.

Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.

Reue des Beklagten

Demgegenüber wurde berücksichtigt, dass der Beklagte sein Tun bereue. Das Bild sei zudem im Zuge einer „unreflektierten Spontanhandlung“ ins Netz gestellt worden. Auch war er sehr alkoholisiert.

Keine übermäßige Konfrontation mehr

Die Klägerin hat jetzt die Schule verlassen, einen Abschluss und den Wohnort gewechselt. Sie werde derzeit nicht mehr mit dem Bild konfrontiert. Auch war das Bild zunächst im Einvernehmen gefertigt worden.

Daher: 7.000 EUR Schmerzensgeld

Was sagt Ihr? Ist das Schmerzensgeld angemessen?

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Quellen: diverse Zeitungen und http://www.justiz.nrw.de/…/presse_weitere/PresseOLGs/01_06_…
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